Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 2 (Fn 4)
Ergänzende Bestimmungen

(1) Für die einzelnen schulischen Bildungsgänge werden besondere Bestimmungen durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26b SchVG im Rahmen dieser Allgemeinen Schulordnung getroffen.

(2) Die Mitwirkung der Beteiligten in der Schule richtet sich nach dem Schulmitwirkungsgesetz.

(3) Zur Durchführung dieser Allgemeinen Schulordnung erlässt das für den Schulbereich zuständige Ministerium die notwendigen Verwaltungsvorschriften.

(4) Die Schule kann im Benehmen mit dem Schulträger eine eigene Schulordnung im Rahmen dieser Allgemeinen Schulordnung und der sie ergänzenden Verwaltungsvorschriften erlassen (§ 26 Abs. 4 Satz 1 SchVG).

(5) Der Schulträger soll im Benehmen mit der Schule die Benutzung der Schuleinrichtungen und des Schulgeländes in einer Hausordnung regeln (§ 26 Abs. 4 Satz 2 SchVG).

(6) Soweit es die Besonderheiten behinderter Schülerinnen und Schüler erfordern, kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.

(7) In Bildungsgängen mit erwachsenen berufserfahrenen Schülerinnen und Schülern sowie bei Studierenden an Studienkollegs sind deren Vorkenntnisse, Lebenserfahrung und Alter bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.