Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 3
Grundlagen des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis wird bestimmt von

- dem verfassungsmäßigen Anspruch jedes Kindes auf Bildung und Erziehung,

- dem Recht der Erziehungsberechtigten, an der Erziehung ihrer Kinder in der Schule mitzuwirken,

- der Pflicht der Schule, die Entwicklung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers ebenso wie die Entwicklung aller Schülerinnen und Schüler sowie deren Zusammenarbeit zu fördern.

(2) Aus dem Schulverhältnis ergeben sich für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Dies erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten.

(3) Die Schülerin oder der Schüler hat insbesondere das Recht,

1. am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen und an der Auswahl der Unterrichtsinhalte beteiligt zu werden (§ 12 Abs. 4 SchMG),

2. über sie oder ihn betreffende wesentliche Angelegenheiten informiert zu werden,

3. über den Leistungsstand unterrichtet zu werden (§ 21 Abs. 5),

4. in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden,

5. in der Schule die Meinung frei zu äußern (§ 36),

6. eine Schülerzeitung herauszugeben (§ 37),

7. sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beschweren, wenn sie oder er sich in eigenen Rechten beeinträchtigt sieht (§ 50),

8. sich zur Vermittlung in Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler an den Lehrerrat zu wenden (§ 8 Abs. 3 SchMG),

9. vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden (§ 15 Abs. 3),

10. einen Schülerausweis zu erhalten.

Die Rechte der Schülerinnen und Schüler nach § 12 SchMG bleiben unberührt.

(4) Die Schülerin oder der Schüler hat die Pflicht, daran mitzuwirken, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann; sie oder er ist insbesondere verpflichtet,

1. die Teilnahmepflicht zu erfüllen (§ 8),

2. die im Rahmen des Unterrichts oder im Interesse eines geordneten Schullebens notwendigen Anordnungen der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer und anderer dazu befugter Personen zu befolgen und die Ordnung in der Schule einzuhalten,

3. alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der besuchten oder einer anderen Schule sowie die Rechte beteiligter Personen beeinträchtigt,

4. die schulischen Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände pfleglich zu behandeln,

5. sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege untersuchen zu lassen (§ 41 Abs. 5).

(5) Die durch diese Allgemeine Schulordnung geregelten Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten werden von der volljährigen Schülerin oder vom volljährigen Schüler selbst wahrgenommen. Mitteilungen der Schule sind an die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler selbst zu richten; Anträge werden von ihr oder ihm selbst gestellt. Unbeschadet der Rechte der volljährigen Schülerinnen und Schüler können auch deren Eltern sowie die Personen, denen die gesetzliche Vertretung bis zum Eintritt der Volljährigkeit zugestanden hat, Auskunft von der Schule erhalten, soweit das grundsätzliche Einverständnis der oder des Volljährigen besteht.

II. Abschnitt
Beginn und Beendigung des Schulverhältnisses

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.