Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 19
Entlassung von der Schule

(1) Der Entlassung von der Schule muss in der Regel die Androhung der Entlassung vorausgehen.

(2) Über die Androhung der Entlassung sowie über die Entlassung beschließt die Lehrerkonferenz.

(3) Bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern bedarf der Beschluss über die Entlassung der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler unter entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 1 SchVG einer entsprechenden anderen Schule zuweisen kann. Vor der Zuweisung sind die Erziehungsberechtigten und die beteiligten Schulträger zu hören. Das Einvernehmen mit der für die andere Schule zuständigen Schulaufsichtsbehörde ist herzustellen.

(4) Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Die Entlassung kann bei volljährigen nicht mehr schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern auch erfolgen, wenn im Verlauf eines Monats insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt wurden (§ 26a Abs. 6 SchVG); Absatz 1 findet in diesem Fall keine Anwendung, jedoch sind die Schülerinnen und Schüler schriftlich auf diese Vorschrift hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.