Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 40
Aufgaben der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten unterstützen die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie tragen dafür Sorge, dass die Schülerin oder der Schüler ihre oder seine schulischen Pflichten erfüllt, insbesondere am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilnimmt und die Ordnung in der Schule einhält. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Erziehungsberechtigten statten die Schülerin oder den Schüler für den Schulbesuch ordnungsgemäß aus.

(3) Die Erziehungsberechtigten sollen sich über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers informieren und die Möglichkeiten der Beratung durch die Schule wahrnehmen.

(4) Die Erziehungsberechtigten bestätigen den Erhalt von Mitteilungen der Schule auf Verlangen durch Unterschrift. Es genügt die Unterschrift einer oder eines Erziehungsberechtigten.

(5) Die oder der für die Berufserziehung Mitverantwortliche hat der Schülerin oder dem Schüler der Berufsschule die zum Schulbesuch erforderliche Zeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Sie oder er hat die berufsschulpflichtige Schülerin oder den berufsschulpflichtigen Schüler zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten und meldet der Berufsschule innerhalb einer Woche, wenn das Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis vorzeitig endet oder verlängert wird.

IX. Abschnitt
Schulgesundheitswesen, Unfallverhütung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.