Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 4
Einstellungsbedingungen

(1) In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die mindestens das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden geeigneten Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichgestellten Hochschule in einer in § 2 genannten Fachrichtung besitzen. Die Einstellungsbehörde kann weitere geeignete bautechnische Studiengänge zulassen, soweit sie den Fachrichtungen in § 2 unterfallen.

(2) Daneben müssen die Bewerberinnen und Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und nach ihren charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet sein, wobei von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden darf.

(3) Die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe festgelegten Altersgrenzen gemäß § 14 Absatz 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, müssen am Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf um mindestens drei Jahre unterschritten sein. § 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).