Historische SGV. NRW.

28 / 30

Außer Kraft getreten am 26.5.2009 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308)

 

§ 28 (Fn 2) (Fn 11)
Übergangsvorschriften

(1) Befähigungen, die zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt erworben worden sind, bleiben unberührt. Es werden verwendet:

1. an der Grundschule Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule sowie zum Lehramt für die Primarstufe,

2. an der Hauptschule Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium sowie zum Lehramt für die Sekundarstufe I,

3. an der Realschule Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium sowie zum Lehramt für die Sekundarstufe I,

4. am Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium sowie zum Lehramt für die Sekundarstufe I,

5. an der Gesamtschule in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium sowie zum Lehramt für die Sekundarstufe I,

6. am Gymnasium und der Gesamtschule in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 und am Berufskolleg Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt am Gymnasium, zum Lehramt für die Sekundarstufe II, zum Lehramt an berufsbildenden Schulen, zum Lehramt an der Fachschule oder der Höheren Fachschule,

7. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen und zum Lehramt für Sonderpädagogik entsprechend ihrem Studiengang gemäß den sonderpädagogischen Anforderungen.

(2) Wer die Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt erworben hat, kann in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 und 3 eine Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes erwerben.

(3) Erweiterungsprüfungen nach Maßgabe bisheriger Vorschriften, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, bleiben unberührt.

(4) Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, an der Grundschule und Hauptschule oder an der Realschule sowie Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I erwerben die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für das angestrebte Lehramt verfügen. Die Feststellung erfolgt

1. aufgrund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit als Seminarausbilderin oder Seminarausbilder an Studienseminaren oder

2. aufgrund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit in Schulleitungsfunktionen sowie eines einstündigen Kolloquiums oder

3. für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule oder an der Grundschule und Hauptschule aufgrund einer dienstlichen Beurteilung und eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums oder

4. für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Realschule oder zum Lehramt für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I aufgrund einer mindestens 30-monatigen hauptberuflichen Tätigkeit in der nicht ihrer Ausbildung entsprechenden Schulstufe (Primarstufe oder Sekundarstufe I), einer dienstlichen Beurteilung sowie eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums.

Die dienstliche Beurteilung nach Satz 2 Nr. 3 und 4 umfasst eine Unterrichtsprobe in zwei Fächern, darf nicht älter als drei Jahre sein und muss mit der jeweiligen Bestnote abgeschlossen werden.

Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule oder an der Grundschule und Hauptschule, die gemäß § 29 Abs. 6 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564) die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I erworben haben, erwerben das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen auf Antrag und ohne einen erneuten Nachweis der fachlichen Qualifikation.

(5) In einer Schulform, die teilweise der Sekundarstufe I und teilweise der Sekundarstufe II zuzuordnen ist, werden Lehrerinnen und Lehrer mit unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele verwendet.

(6) In Schulen unterschiedlicher Schulformen der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I, die gemäß § 83 Schulgesetz organisatorisch zu einer Schule zusammengefasst sind, werden Lehrerinnen und Lehrer aller Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele eingesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 325; geändert durch Artikel 5 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003; geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 54 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 1.8.2005; Artikel 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006; Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009. Außer Kraft getreten am 26.5.2009 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308). Abweichend davon treten § 1 Abs. 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2), § 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und § 25 treten zum 1. August 2011 außer Kraft.

Fn 2

§ 3 Abs. 4, § 18 Abs. 4 u. § 28 Abs. 5 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 3

§ 20 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 4

§§ 21 u. 23 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 5

§ 29 Abs. 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 6

§ 17 Abs. 3 Nr. 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 7

§ 30 Überschrift neu gefasst und Abs. 3 angefügt durch Artikel 54 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 8

§ 6 Abs. 1 geändert durch § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 9

§ 24 Satz 2 gestrichen durch § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 10

§ 27 neu gefasst durch § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 11

§ 28 Abs. 4 neu gefasst und Abs. 6 angefügt durch § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 12

§ 30 Abs. 2 geändert durch Artikel 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 13

§ 6, § 24 und § 26 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.