Historische SGV. NRW.

4 / 6

Aufgehoben durch VO vom 7.11.2012 (GV. NRW. S. 545), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.

 

§ 4
Lesende Zugriffe für
Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen

Zur pflichtgemäßen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben wird den Vollstreckungs- und Erhebungsstellen der Finanzämter, den Vollstreckungsbehörden des Landes nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sowie den Staatsanwaltschaften ein lesender Zugriff auf die Daten des zentralen Schuldnerverzeichnisses eingeräumt, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die lesenden Zugriffe werden bei dem Gemeinsamen Gebietsrechenzentrum Hagen mit Behörden- und Nutzerkennung sowie Uhrzeit und Datum protokolliert. Die Behördenleitungen haben in geeigneter Weise organisatorisch sicherzustellen, dass nur Bedienstete mit unmittelbarem dienstlichen Bezug Zugang zu dem zentralen Schuldnerverzeichnis erhalten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW S. 372; geändert durch Artikel 70 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Aufgehoben durch VO vom 7.11.2012 (GV. NRW. S. 545), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.

Fn 2

SGV. NRW. 301

Fn 3

Der Zeichensatz gemäß DIN 66303-ARV 8 stimmt mit ISO 8859-1 überein. Er enthält die Ziffern, die Groß- und Kleinbuchstaben und weitere Schriftzeichen (Sonderzeichen) sowie nationale Buchstaben und Buchstaben mit diakritischen Zeichen oder Akzenten, die in verschiedenen westeuropäischen Sprachen verwendet werden, und ermöglicht damit die Verwendung der Umlaute und des ß für eine korrekte deutschsprachige Namensschreibung.

Fn 4

§ 6 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 70 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.