Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Anerkennung von Sachkundelehrgängen

(1) Für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung sind die Landesbetreuungsämter zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 Betreuungsregistrierungsverordnung nach dem Hauptsitz des Anbieters der Sachkundelehrgänge.

(3) Über einen Antrag soll innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2023 (GV. NRW. S. 152).