Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Entscheidungs-, Koordinierungs- und Abstimmungsaufgaben beziehen sich auf die im Hoheitsgebiet der Länder liegenden Teile der internationalen Flussgebietseinheit Ems - nachfolgend FGE Ems (d) genannt - einschließlich der von den Ländern nach Maßgabe des § 1b Abs. 3 WHG zugeordneten Einzugsgebiete und Grundwasserkörper.

(2) Die FGE Ems (d) setzt sich aus folgenden, nach hydrologischen Gesichtspunkten gebildeten Bearbeitungsgebieten/Koordinationsräumen zusammen:

1. Ems/Quelle
2. Ems/Große Aa
3. Hase
4. Ems/Nordradde
5. Leda-Jümme
6. Untere Ems

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 513.