Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Organisation

(1) Zur Herbeiführung von Entscheidungen sowie zur Koordinierung und Abstimmung der Bewirtschaftung der FGE Ems (d) bilden die Länder eine Flussgebietsgemeinschaft Ems (FGG Ems), bestehend aus dem Emsrat, der Koordinierungs-gruppe Ems und der Geschäftsstelle Ems.

(2) Den Emsrat als Entscheidungsebene bilden die für die Umsetzung der WRRL zuständigen Ministerien der Länder.

(3) In der Koordinierungsgruppe Ems als Koordinierungs- und Abstimmungsebene sind die Behörden vertreten, die für die Umsetzung der WRRL in der FGE Ems (d) zuständig sind.

(4) Es besteht Einigkeit, dass bis auf Weiteres die Bezirksregierung Weser-Ems die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrnimmt. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehört insbesondere die Geschäftsführung des Emsrates und der Koordinierungsgruppe Ems. Die Übertragung weiterer Aufgaben und die Übertragung der Wahrnehmung der Geschäftsführung an eine andere Behörde ist im Einvernehmen zwischen den Ländern möglich .

(5) Der Emsrat gibt sich und der Koordinierungsgruppe Ems eine Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 513.