Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 4
Vorsitz
Der Vorsitz im Emsrat und in der Koordinierungsgruppe Ems liegt bis zum Abschluss der Bestandsaufnahme nach Artikel 5 WRRL bei einer Behörde des Landes Niedersachsen. Danach kann der Emsrat die Zeitdauer des Vorsitzes einvernehmlich verlängern oder ein anderes Vorsitzland bestimmen.
Fn 1 | GV. NRW. 2002 S. 513. |