Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Finanzierung

(1) Die Geschäftsstelle Ems wird von der Bezirksregierung Weser-Ems in eigener Zuständigkeit eingerichtet und betrieben. Eingesetzt werden Arbeitskapazitzäten im Umfang von maximal je einer Stelle des höheren, gehobenen und mittleren Dienstes.

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet dem Land Niedersachsen jeweils 30 %

1. der nach Absatz 1 konkret verursachten laufenden Personal- und Sachkosten auf der Grundlage der Tabellen der standardisierten Personalkostengrößen für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen in der jeweils geltenden Fassung sowie
2. besondere Investitionsausgaben der Geschäftsstelle, die in den laufenden Personalkostenansätzen nicht berücksichtigt sind.

Die Bezirksregierung Weser-Ems ermittelt für das laufende Haushaltsjahr den Erstattungsbetrag zum 15.11. eines Jahres; er ist auf Anforderung durch das Land Niedersachsen zum 15.12. des jeweiligen Jahres fällig. Aus wichtigem Grund erforderliche Anpassungen der durch die Geschäftsstelle verursachten Kosten werden von den Ländern einvernehmlich vorgenommen.

(3) Soweit Ausgaben notwendig werden, die über die in Absatz 1 vorgesehene Ausstattung der Geschäftsstelle hinausgehen, sind insoweit ergänzende Vereinbarungen möglichst so rechtzeitig zu treffen, dass diese Ausgaben bei der Aufstellung des Haushaltsplans für das Land Niedersachsen berücksichtigt werden können. Für diese Ausgaben gilt die Regelung in Absatz 2 entsprechend.

(4) Die übrigen Kosten der die Koordinierung unterstützenden Arbeiten, insbesondere die der Mitglieder der Koordinierungsgruppe Ems, tragen diese selbst.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 513.