Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Geltungsdauer, Kündigung,
Geltung anderer Vorschriften

(1) Es besteht Einigkeit, dass diese Vereinbarung zunächst den Koordinierungsverpflichtungen für die Bestandsaufnahme nach Artikel 5 WRRL zugrundegelegt werden soll. Nach Abschluss der Bestandsaufnahme prüfen die Länder, ob eine Anpassung erforderlich ist.

(2) Die Vereinbarung kann im Einvernehmen beendet oder von jedem Land durch schriftliche Erklärung zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

(3) Die Geschäftsordnungen der beteiligten Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle bleiben unberührt. Gleiches gilt für die wasserbehördlichen Zuständigkeiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 513.