Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:

1. Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2. Festlegung der Bedingungen für deren Anstellung sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Einzelfall,

3. Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern,

4. Bestimmung und Beauftragung des Abschlussprüfers,

5. Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Jahresüberschusses,

6. Feststellung des Jahresabschlusses,

7. Empfehlung zu Gegenständen, die der Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung unterliegen (§ 12),

8. Bildung von Beiräten (§ 13) und die Festsetzung einer Vergütung für die Mitglieder der Beiräte.

(3) Der Vorstand bedarf, soweit nicht der Wert einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet, der Zustimmung des Verwaltungsrates für:

1. Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen,

2. Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken,

3. Aufnahme von Darlehen.

(4) Der Verwaltungsrat kann die in § 9 ( 2) 2., 3., (3) 1., 2., 3. genannten Befugnisse auf den Verwaltungsausschuss (§ 11) übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 492; geändert durch Satzungsänderung v. 13.6.2003 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Fn 2

§§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 u. 13 Abs. 2 neugefasst durch Satzungsänderung v. 13.6.2003 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 29. Juli 2003.