Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11 (Fn 2)
Verwaltungsausschuss

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1. und 2. sowie je ein vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe und dem Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband zu benennendes Mitglied des Verwaltungsrates als Vertreter der Gewährträger sowie zwei von den Belegschaftsvertretern im Verwaltungsrat aus ihrem Kreis zu wählende Vertreter bilden den Verwaltungsausschuss. Der Verwaltungsausschuss kann drei Mitglieder aus dem Verwaltungsrat hinzuwählen, von denen einer Belegschaftsvertreter sein muss.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe ,und der Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes und das Mitglied des Vorstandes der Westdeutschen Landesbank Girozentrale können für den Verwaltungsausschuss einen ständigen Vertreter namentlich benennen. Die ständigen Vertreter sollen dem Verwaltungsrat angehören und sind berechtigt, an allen Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen.

(3) Der Verwaltungsausschuss bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates der Provinzial Holding Westfalen und der Aufsichtsräte der Westfälischen Provinzial Versicherung AG und der Westfälischen Provinzial Lebensversicherung AG vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. Die Befugnisse der Aufsichtsräte der Westfälischen Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft und der Westfälischen Provinzial Lebensversicherung Aktiengesellschaft werden dadurch nicht berührt.

(4) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

C.
Gewährträgerversammlung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 492; geändert durch Satzungsänderung v. 13.6.2003 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Fn 2

§§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 u. 13 Abs. 2 neugefasst durch Satzungsänderung v. 13.6.2003 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 29. Juli 2003.