Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15a
Ausgleichsbetrag

(1) 1Das ausgeschiedene Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag bestehend aus dem Barwert der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ihm zuzurechnenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. dieses Barwerts zu zahlen. 2Für die Ermittlung des Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen

a) Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten und künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen einschließlich der Ansprüche nach §§ 69 bis 71 und ruhender Ansprüche, soweit nicht § 55 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung der Satzung zur Anwendung kommt,
b) Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften;; eine Anwartschaft ist dann unverfallbar, wenn die Wartezeit nach § 32 erfüllt oder Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz eingetreten ist.

3Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in dem Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zu berücksichtigen.

(2) 1Der Verantwortliche Aktuar errechnet den Barwert für die Verpflichtungen nach Absatz 1 anhand der zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft maßgeblichen Barwertfaktorentabelle nach Absatz 3. 2Die Berechnung des Barwerts erfolgt für Versicherte, indem die Versorgungspunkte mit dem Messbetrag nach § 33 Absatz 1, dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Aktive/r“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert werden. 3Für Betriebsrentner wird der Barwert ermittelt, indem der Monatsbetrag der Rente ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen mit dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Altersrentner/in“, „Erwerbsminderungsrentner/in“, „Witwe/r“ bzw. „Waise“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert wird. 4Das versicherungstechnische Alter ist das Lebensjahr, das an dem Geburtstag, der dem Berechnungsstichtag am nächsten liegt, vollendet wird bzw. wurde.

(3) 1Die Barwertfaktorentabellen sind von der/dem Verantwortlichen Aktuarin/Aktuar nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erstellen und dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 2Die für die Ermittlung der Barwertfaktoren wesentlichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins, die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die jährliche Anpassung der Betriebsrenten. 3Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 v.H. 4Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die Heubeck-Richttafeln zu verwenden, die hinsichtlich ihrer Ausgestaltung in den Durchführungsvorschriften zu den §§ 15 ff., 59a ff. und 79 der Satzung näher bestimmt sind. 5Auf Verlangen stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied einen Zugang zu den Heubeck-Richttafeln zur Verfügung. 6Die Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten erfolgt gemäß § 37.

(4) 1Der Verantwortliche Aktuar ermittelt zu Beginn jedes neuen Deckungsabschnitts für jedes Jahr des Deckungsabschnitts das Vermögen, das mindestens notwendig ist, um zusammen mit den im Finanzierungsgutachten nach § 60 unterstellten weiteren Parametern (erwarteter Vermögenszins, erwartete Leistungsaufwendungen und Verwaltungskosten, den erwarteten Einnahmen aus dem vom Kassenausschuss beschlossen  Finanzierungssatz) die im Deckungsabschnitt erwarteten Ausgaben vollständig zu decken, ohne dass am Ende des Deckungsabschnitts ein Restvermögen verbleibt. 2Dieses Vermögen wird um den Anteil gemindert, der der Entgeltsumme des ausgeschiedenen Mitglieds und aller weiteren seit der letzten gemäß § 60 Absatz 4 durchgeführten Überprüfung des Finanzierungssatzes aus dem Abrechnungsverband I ausgeschiedenen Mitglieder im Verhältnis zur Entgeltsumme aller Mitglieder entspricht (Mindestvermögen). 3Liegt der Wert des zum letzten Jahresabschluss vor dem Ausscheiden des Mitglieds bilanziell ausgewiesenen Vermögens des Abrechnungsverbands I über dem Wert des für diesen Zeitpunkt errechneten Mindestvermögens, erhält das ausgeschiedene Mitglied anteilig die Differenz zwischen dem bilanzierten Vermögen und dem Mindestvermögen angerechnet. 4Der Anteil des ausgeschiedenen Mitglieds ermittelt sich nach dem Verhältnis seiner für das Bilanzjahr vor Ausscheiden des Mitglieds zuletzt gemeldeten Entgeltsumme im Verhältnis zur Entgeltsumme aller Mitglieder im Abrechnungsverband I. 5Das ausgeschiedene Mitglied erhält von diesem Vermögensanteil
a) stets mindestens 30 v.H.
b) zusätzlich für jedes vollendete Kalenderjahr mit Umlagezahlungen vor Ende der Mitgliedschaft jeweils weitere 5 v.H., höchstens aber insgesamt weitere 70 v.H. angerechnet.
6Die Anrechnung des überschüssigen Vermögens erfolgt lediglich einmalig bei Beendigung der Mitgliedschaft.

(5) 1Für die Berechnung des Ausgleichsbetrages übermittelt die Kasse die erforderlichen Bestandsdaten an die/den Verantwortlichen Aktuarin/Aktuar. 2Sofern die für die Berechnung erforderlichen Daten gemäß § 13 Absatz 4 und 8 noch nicht vorliegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich mitzuteilen. 3Kommt das ausgeschiedene Mitglied seiner Verpflichtung aus Satz 2 trotz Aufforderung und nachfolgender Mahnung nicht oder nicht umfassend nach, kann die Kasse das versicherungsmathematische Gutachten gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorliegenden und von der/dem Verantwortlichen Aktuarin/Aktuar auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft anzupassenden Bestandsdaten beauftragen. 4Die Kasse stellt ihrerseits dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen die der Barwertberechnung zugrundeliegenden Bestandsdaten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten zum Zwecke des Abgleichs zur Verfügung.

(6) 1Die Kasse fordert den Ausgleichsbetrag vom ausgeschiedenen Mitglied schriftlich an. 2Er ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen.

(7) Weitere Festlegungen zu sämtlichen Berechnungsparametern, den Barwertfaktorentabellen, zur Vermögensanrechnung nach Absatz 4 sowie der Berechnungsmethode regeln die als Anhang zu dieser Satzung beschlossenen Durchführungsvorschriften zu den §§ 15a ff., 59a ff. und 79 abschließend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 540; geändert durch SatzÄnd. v. 19.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. 18); 2. SatzÄnd. v. 5.10.2004 (GV. NRW. S. 568); 3. SatzÄnd. v. 3.8.2005 (GV. NRW. S. 692); 4. SatzÄnd. v. 22.2.2006 (GV. NRW. 2006 S. 112), 5. SatzÄnd. v. 7.11.2006 (GV. NRW. S. 556); 6. SatzÄnd. v. 10.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 334); 7. SatzÄnd. v. 14.5.2008 (GV. NRW. S. 627); 8. SatzÄnd. vom 6. November 2008 (GV. NRW. S. 767), 9. SatzÄnd. vom 10. Juni 2009 (GV. NRW. S. 486); 10. SatzÄnd. vom 6. Juli 2009 (GV. NRW. S. 505); 11. SatzÄnd. vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 964); 12. SatzÄnd. vom 9. Juni 2010 (GV. NRW. S. 500); 13. SatzÄnd. vom 3. November 2010 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2001; 14. SatzÄnd. vom 15. Juni 2011 (GV. NRW. S. 362); 15. SatzÄnd. vom 7. November 2011 (GV. NRW. S. 603); 16. SatzÄnd. vom 13. Juni 2012 (GV. NRW. S. 296); 17. SatzÄnd. vom 7. Juni 2013 (GV. NRW. S. 452); 18. SatzÄnd. vom 28. Mai 2015 (GV. NRW. S. 565), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 29. Mai 2015; 19. SatzÄnd. vom 22. Dezember 2015 (GV. NRW. 2016 S. 153), in Kraft getreten mit Wirkung vom 23. Dezember 2015; 20. SatzÄnd. vom 2. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 262), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; 21. SatzÄnd. vom 13. Juni 2017 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und 13. Juni 2017; 22. SatzÄnd. vom 12. Juni 2018 (GV. NRW. S. 642), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und mit Wirkung vom 12. Juni 2018; 23. SatzÄnd. vom 13. Juni 2019 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten mit Wirkung vom 13. Juni 2019; 24. SatzÄnd. vom 7. Juni 2023 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 28. Juli 2023 (Nummer 2, 3, 4, 6 und 18), im Übrigen in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

nach dem Stand vom 30.09.1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29.12.1972/26.01.1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -.