Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

81 / 105

§ 60a
Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband II

(1) Für die Finanzierung der Verpflichtungen und Verwaltungskosten im Abrechnungsverband II gelten die für den Abrechnungsverband I in § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 festgelegten Grundsätze.

(2) 1Soweit die Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II im Wege der Umlage finanziert werden (nicht kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Umlagen gemäß § 61 Buchstabe a. 2Der Umlagesatz ist gemäß den in § 60 Absatz 2 für die Ermittlung eines gleichbleibenden Finanzierungssatzes dargelegten Grundsätzen zu bemessen. 3Das aus Umlagen gebildete Puffervermögen ist separat von dem aus Pflichtbeiträgen gemäß Absatz 3 gebildeten Deckungsvermögen zu führen, zu verwalten und fortzuentwickeln. 4Die bezogen auf das Gesamtvermögen des Abrechnungsverbands II erwirtschafteten Erträge aus Kapitalanlagen einerseits und die Aufwendungen für Kapitalanlagen andererseits sind – bei einheitlicher Kapitalanlage – dem Deckungsvermögen und dem Puffervermögen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtvermögen des Abrechnungsverbandes II zuzurechnen. 5Ein Sanierungsgeld wird nicht erhoben.

(3) 1Soweit Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden (kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Pflichtbeiträge gemäß § 61 Buchstabe b. 2Der Pflichtbeitragssatz ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars so festzusetzen, dass die in dem gemäß Absatz 1 festgelegten Deckungsabschnitt zu entrichtenden Pflichtbeiträge zusammen mit dem aus den Pflichtbeiträgen gemäß § 55 Absatz 3 Satz 5 gebildeten Deckungsvermögen und den daraus zu erwartenden Einnahmen des Abrechnungsverbandes voraussichtlich ausreichen, um die satzungs- und betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungen aus kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüchen einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten dauerhaft erfüllen zu können und die für diese Verpflichtungen gebildete Deckungsrückstellung zu einem vom Kassenausschuss zu beschließenden Zeitpunkt, spätestens am Ende des Deckungsabschnitts, vollständig mit Vermögen zu bedecken.

(4) Grundlage für die Festsetzung der Hebesätze für die Umlagen und die Pflichtbeiträge sind die im versicherungstechnischen Geschäftsplan niedergelegten Berechnungsparameter, für die die Vorgaben des § 60 Absatz 3 gelten.

(5) 1Das aus den Umlagen gebildete Puffervermögen darf nur dann zur Finanzierung von laufenden Leistungen aus kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen verwendet werden, wenn das Deckungsvermögen aufgebraucht ist und gleichzeitig noch kapitalgedeckt geführte Anwartschaften und Ansprüche zu finanzieren sind (Sicherungsfall). 2Die Bestimmungen zur Bemessung des Umlagesatzes gemäß Absatz 2 gelten daher mit der Maßgabe, dass der aus den Umlagen zu deckende Finanzbedarf unter Berücksichtigung eines zu erwartenden Sicherungsfalls ermittelt wird, das heißt der für die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen erforderliche Betrag wird bei der Bemessung des Umlagesatzes gemäß Absatz 2 mit in Ansatz gebracht.

(6) 1Kommt die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung der Finanzlage gemäß § 7 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen auf der Grundlage der erhobenen Umlagen und Pflichtbeiträge und der künftig erwarteten Überschüsse nicht mehr gewährleistet ist, hat sie/er geeignete Maßnahmen (zum Beispiel die Anpassung der Hebesätze oder des Anteils der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung an der Gesamtfinanzierung sowie der daraus resultierenden Hebesätze) vorzuschlagen, über die der Kassenausschuss nach billigem Ermessen entscheidet. 2Soweit der Pflichtbeitrag zur Herstellung oder Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung oder zur Finanzierung der Verstärkung der Berechnungsparameter auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse dient, kann er als Sonderzuschlag erhoben und in der Pflichtbeitragsabrechnung als Bestandteil des Pflichtbeitrags gegenüber dem Mitglied jeweils gesondert ausgewiesen werden.

(7) 1Kommt die/der Verantwortliche Aktuarin/Aktuar im Rahmen der periodischen Überprüfung der Finanzlage gemäß § 7 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass der Umlagesatz und/oder der Pflichtbeitragssatz abgesenkt werden können, ohne die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen zu gefährden, hat sie/er geeignete Entlastungsmaßnahmen vorzuschlagen, über die der Kassenausschuss nach billigem Ermessen entscheidet. 2Der Pflichtbeitragssatz ist mindestens so hoch festzulegen, dass die resultierenden Beitragseinnahmen dem Barwert der neu entstehenden kapitalgedeckt geführten Anwartschaften zuzüglich Verwaltungskosten unter den dann gültigen Annahmen entsprechen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 540; geändert durch SatzÄnd. v. 19.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. 18); 2. SatzÄnd. v. 5.10.2004 (GV. NRW. S. 568); 3. SatzÄnd. v. 3.8.2005 (GV. NRW. S. 692); 4. SatzÄnd. v. 22.2.2006 (GV. NRW. 2006 S. 112), 5. SatzÄnd. v. 7.11.2006 (GV. NRW. S. 556); 6. SatzÄnd. v. 10.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 334); 7. SatzÄnd. v. 14.5.2008 (GV. NRW. S. 627); 8. SatzÄnd. vom 6. November 2008 (GV. NRW. S. 767), 9. SatzÄnd. vom 10. Juni 2009 (GV. NRW. S. 486); 10. SatzÄnd. vom 6. Juli 2009 (GV. NRW. S. 505); 11. SatzÄnd. vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 964); 12. SatzÄnd. vom 9. Juni 2010 (GV. NRW. S. 500); 13. SatzÄnd. vom 3. November 2010 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2001; 14. SatzÄnd. vom 15. Juni 2011 (GV. NRW. S. 362); 15. SatzÄnd. vom 7. November 2011 (GV. NRW. S. 603); 16. SatzÄnd. vom 13. Juni 2012 (GV. NRW. S. 296); 17. SatzÄnd. vom 7. Juni 2013 (GV. NRW. S. 452); 18. SatzÄnd. vom 28. Mai 2015 (GV. NRW. S. 565), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 29. Mai 2015; 19. SatzÄnd. vom 22. Dezember 2015 (GV. NRW. 2016 S. 153), in Kraft getreten mit Wirkung vom 23. Dezember 2015; 20. SatzÄnd. vom 2. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 262), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; 21. SatzÄnd. vom 13. Juni 2017 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und 13. Juni 2017; 22. SatzÄnd. vom 12. Juni 2018 (GV. NRW. S. 642), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und mit Wirkung vom 12. Juni 2018; 23. SatzÄnd. vom 13. Juni 2019 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten mit Wirkung vom 13. Juni 2019; 24. SatzÄnd. vom 7. Juni 2023 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 28. Juli 2023 (Nummer 2, 3, 4, 6 und 18), im Übrigen in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

nach dem Stand vom 30.09.1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29.12.1972/26.01.1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -.