Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Ziele der Finanzierung, Zuständigkeit

(1) Das Land erfüllt den Anspruch der anerkannten Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung gemäß § 17 des Betreuungsorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Landesbetreuungsgesetzes für die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (Landesfinanzierung) nach den Regelungen dieser Verordnung. Mit der Finanzierung soll auch

1. die ehrenamtliche Betreuung in Nordrhein-Westfalen gestärkt und ausgeweitet,

2. die Qualität der ehrenamtlichen Betreuung verbessert,

3. Planungssicherheit für die Betreuungsvereine gewährleistet und

4. ein flächendeckendes Angebot in Nordrhein-Westfalen gewährleistet werden.

Dazu besteht die Landesfinanzierung aus einer Grundfinanzierung, einem Erhöhungsbetrag Zweigstelle, einem Erhöhungsbetrag Sonderfinanzierung und einer Zusatzfinanzierung.

(2) Zuständig für die Durchführung der Landesfinanzierung sind die Landesbetreuungsämter. Die örtliche Zuständigkeit für den Betreuungsverein richtet sich nach dem Sitz des Betreuungsvereins gemäß Vereinsregister.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. März 2023 (GV. NRW. S. 170).