Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Rückforderung, Prüfungsrecht

(1) Betreuungsvereine sind verpflichtet, die Landesfinanzierung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam einzusetzen.

(2) Überschüssige Mittel der Landesfinanzierung sind vom Betreuungsverein an das zuständige Landesbetreuungsamt nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides zurückzuzahlen. Das zuständige Landesbetreuungsamt widerruft den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise und fordert die Landesfinanzierung entsprechend dem Widerruf zurück, wenn

1. die Landesfinanzierung nicht verbraucht wurde,

2. die Landesfinanzierung nicht zweckentsprechend eingesetzt wurde,

3. die Landesfinanzierung unwirtschaftlich eingesetzt wurde,

4. die allgemeinen Finanzierungsvoraussetzungen nach § 6 nicht erfüllt wurden,

5. dem Betreuungsverein Mittel Dritter im Sinne des § 7 Absatz 6 zur Finanzierung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes zur Verfügung gestellt wurden,

6. der Finanzierungsnachweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde,

7. die Originalbelege für die Dauer von fünf Kalenderjahren nach Vorlage des

Finanzierungsnachweises nicht vorgehalten wurden,

8. die betreuende Person für die Beantragung der Landesfinanzierung bei mehreren Betreuungsvereinen in Nordrhein-Westfalen berücksichtigt wurde und die Person nicht federführend bei dem antragstellenden Betreuungsverein angeschlossen war oder

9. sonstige Gründe vorliegen, die der Finanzierung entgegenstehen.

Von dem Widerruf und der Rückforderung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre. Die Vorgaben zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides und zur Rückforderung von Geldleistungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.

(3) Das für Soziales zuständige Ministerium, die Landesbetreuungsämter und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die wirtschaftliche, sparsame und zweckentsprechende Verwendung der Landesfinanzierung sowie die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung im Sinne des § 7 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung bei den Betreuungsvereinen zu prüfen. Dies schließt die Befugnis ein, den Betreuungsverein und die Abrechnung erforderlichenfalls durch Beauftragte an Ort und Stelle nachprüfen zu lassen. Der Betreuungsverein muss den prüfenden Stellen vollständige Akteneinsicht gewähren und die Beantwortung aller Fragen durch Anwesenheit einer für die Finanzierung verantwortlichen Person ermöglichen. Die Landesbetreuungsämter prüfen jährlich mindestens 12 Prozent ihrer Betreuungsvereine.

Abschnitt 3
Qualitätssicherung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. März 2023 (GV. NRW. S. 170).