Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008.

 

§ 6
Gründungssenat, erweiterter Gründungssenat

(1) Mit der Errichtung der Universität sind die Senate der aufgelösten Hochschulen aufgelöst. Die Universität bildet unverzüglich, spätestens bis zum 1. Juni 2003, einen Gründungsenat und einen erweiterten Gründungssenat, für die die Vorschriften des HG gelten, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Gründungssenats sind insgesamt 14 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 HG, von denen acht der Gruppe gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 HG und je zwei den Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 HG angehören. Jeweils die Hälfte der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen werden aus dem Kreis der jeweiligen Mitglieder der aufgelösten Hochschulen nach Gruppen getrennt gewählt.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder des erweiterten Gründungssenats sind insgesamt 24 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 HG; die Sitze dieser Gruppen stehen im Verhältnis 2:1:1:2. Die Mitglieder des Gründungssenats sind Mitglieder des erweiterten Gründungssenats. Die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 HG werden jeweils zur Hälfte aus dem Kreis der jeweiligen Mitglieder der aufgelösten Hochschulen nach Gruppen getrennt gewählt.

(4) Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen regelt eine Wahlordnung, die die Hochschulleitung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 erlässt.

(5) Der Gründungssenat und der erweiterte Gründungssenat wählen aus ihrer Mitte je eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

(6) Die Vorsitzenden der Gründungspersonalräte gehören dem Gründungssenat und dem erweiterten Gründungssenat mit beratender Stimme an.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 644; in Kraft getreten am 1. Januar 2003; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Aufgehoben durch Artikel 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008.

Fn 2

Artikel 2 gegenstandslos, Änderungsvorschriften.

Fn 3

§ 4 Abs. 4  und § 9 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 4

§ 16 angefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

Artikel 3 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Oktober 2010 außer Kraft.