Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

 

§ 9
Gestaltung der Ausbildung

(1) Zu Beginn der Ausbildung sollen das Ziel der Ausbildung anhand eines Leitfadens erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.

(2) Die Ausbildung soll durch Lehrvorträge, Besichtigungen und Übungen in freier Rede vertieft werden. Es ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergl. zu geben. In den Ausbildungsabschnitten I-IV sollen Übungsarbeiten gefertigt werden. Kenntnisse über Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln.

(3) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge und Seminare ergänzt. Dies gilt insbesondere für die beiden fachübergreifenden Fächer "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" und "Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit".

(4) Es ist im Ausbildungsabschnitt I Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuches und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennenzulernen.

(5) Die Ausbildung im Abschnitt II soll sich auf den gesamten Aufgabenbereich der Flurbereinigungsbehörden erstrecken. Der Schwerpunkt ist auf die planerischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Flurbereinigung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen herauszustellen.

(6) Es soll im Ausbildungsabschnitt III Gelegenheit gegeben werden, in die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Bei einer vertieften Ausbildung im Abschnitt III soll die Referendarin oder der Referendar an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau teilnehmen.

(7) Bei der Ausbildung im Abschnitt IV soll die Referendarin oder der Referendar vor allem mit praktischen Arbeiten vertraut gemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 520; geändert durch Artikel 25 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 26 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 3 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561); in Kraft getreten am 21. November 2009; Artikel 7 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 6 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014; Verordnung vom 29. Mai 2017 (GV. NRW. S. 649), in Kraft getreten am 6. Juli 2017; Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 7134

Fn 3

§ 32 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 4

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 26 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 5

§ 1 und § 14 geändert durch Artikel 7 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 6

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 7

Überschrift III. Teil und § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Mai 2017 (GV. NRW. S. 649), in Kraft getreten am 6. Juli 2017.