Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

 

§ 16
Abnahme der Prüfung,
Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten, Frankfurt am Main.

(2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.

(3) Beim Oberprüfungsamt wird ein Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen eingerichtet. Die Vorsitzerin oder der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und mehrere Vertreterinnen oder Vertreter sowie die erforderliche Anzahl von Prüferinnen und Prüfern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Beamtinnen oder Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Erst- und Zweitprüferinnen oder Erst- und Zweitprüfer für die häusliche Prüfungsarbeit und die Prüferinnen oder Prüfer für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.

(5) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung eines Prüfungstermins werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. Die Prüfungskommissionen bestehen aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Vorsitzende oder Vorsitzender einer Prüfungskommission kann nur die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine ihrer Stellvertreterinnen oder einer seiner Stellvertreter sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen. Den Prüfungskommissionen sollen nach Möglichkeit je eine Prüferin oder ein Prüfer aus dem Land Nordrhein-Westfalen angehören.

(6) Die Gesamtheit der Prüfungskommissionen eines Prüfungstermines bildet den Prüfungsausschuss nach den §§ 19 Abs. 6, 20 Abs. 7 und 26 Abs. 2 für diesen Termin. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei der Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder einer Stellvertretung der oder des Vorsitzenden sowie von drei Vierteln, mindestens jedoch von Dreien seiner Mitglieder. Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(8) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt sie oder er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das gleiche für seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 520; geändert durch Artikel 25 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 26 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 3 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561); in Kraft getreten am 21. November 2009; Artikel 7 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 6 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014; Verordnung vom 29. Mai 2017 (GV. NRW. S. 649), in Kraft getreten am 6. Juli 2017; Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 7134

Fn 3

§ 32 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 4

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 26 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 5

§ 1 und § 14 geändert durch Artikel 7 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 6

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 7

Überschrift III. Teil und § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Mai 2017 (GV. NRW. S. 649), in Kraft getreten am 6. Juli 2017.