Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

 

§ 24
Gesamturteil

(1) Zur Bildung des Gesamturteils werden die Noten der häuslichen Prüfungsarbeit (§ 19 Abs. 6), der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 20 Abs. 7) und der mündlichen Prüfungsfächer (§ 21 Abs. 3) herangezogen.

(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit

mit zwei (= 20 v. H.)

die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen
Arbeiten unter Aufsicht

mit drei (= 30 v. H.)

die Durchschnittspunktzahl aller Fächer
der mündlichen Prüfung

mit fünf (= 50 v. H.)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
nicht bestanden

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

a) der Mittelwert nach Absatz 2 schlechter als 4.00 lautet oder
b) die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung "ungenügend" ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung "mangelhaft" sind oder
c) in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note "mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten "befriedigend" oder eine Note "gut" oder besser gegeben.

§§ 19 Abs. 7, 20 Abs. 8, 22 Abs. 3 und 27 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(5) Die Große Staatsprüfung ist bestanden mit:

"sehr gut"

bei einem Mittelwert von 1.00-1.49,

"gut"

bei einem Mittelwert von 1.50-2.44,

"befriedigend"

bei einem Mittelwert von 2.45-3.34,

"ausreichend"

bei einem Mittelwert von 3.35-4.00.

In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 21 Abs. 5) - berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird; das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben.

(6) Über den Prüfungshergang sind Niederschriften anzufertigen, in denen die Prüferinnen und Prüfer für die häusliche Prüfungsarbeit und für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen. Sie sind wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(7) Im Anschluss an die Große Staatsprüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben. Ist die Prüfung bestanden, wird hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes erteilt, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt über die Bezirksregierung einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 520; geändert durch Artikel 25 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 26 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 3 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561); in Kraft getreten am 21. November 2009; Artikel 7 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 6 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014; Verordnung vom 29. Mai 2017 (GV. NRW. S. 649), in Kraft getreten am 6. Juli 2017; Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 7134

Fn 3

§ 32 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 4

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 26 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 5

§ 1 und § 14 geändert durch Artikel 7 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 6

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 7

Überschrift III. Teil und § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Mai 2017 (GV. NRW. S. 649), in Kraft getreten am 6. Juli 2017.