Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

 

§ 27
Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Wer zu täuschen versucht oder insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 19 Abs. 5) oder wer bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 20 Abs. 3) oder sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, der oder dem soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll sie oder er von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit oder der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Es kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung angeordnet oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Referendarin oder der Referendar erhält einen schriftlichen Bescheid. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und ihr oder ihm über die Bezirksregierung zuzuleiten. Im Falle des Nichtbestehens wird im Bescheid der Umfang einer möglichen Wiederholungsprüfung festgelegt.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

(4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 520; geändert durch Artikel 25 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 26 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 3 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561); in Kraft getreten am 21. November 2009; Artikel 7 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 6 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014; Verordnung vom 29. Mai 2017 (GV. NRW. S. 649), in Kraft getreten am 6. Juli 2017; Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 7134

Fn 3

§ 32 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 4

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 26 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 5

§ 1 und § 14 geändert durch Artikel 7 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 6

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 7

Überschrift III. Teil und § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Mai 2017 (GV. NRW. S. 649), in Kraft getreten am 6. Juli 2017.