Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

 

§ 3
G 10-Kommission

(1) Zur Kontrolle der Beschränkungsmaßnahmen des Innenministeriums bestellt das in § 2 genannte Gremium nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Kommission (G 10-Kommission). Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr und werden von dem in § 2 genannten Gremium unverzüglich nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer der Wahlperiode des Landtags mit der Maßgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der G 10-Kommission nach Ablauf der Wahlperiode endet. Das in § 2 genannte Gremium bestellt aus den Mitgliedern der Kommission den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Für jedes Mitglied der G 10-Kommission wird ein Vertreter bestellt. Die G 10-Kommission tagt in Abständen von höchstens drei Monaten

(2) Die Beratungen der G10-Kommmission sind geheim. Ihre Mitglieder sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.

(3) Der G 10-Kommission ist die für ihre Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Landtags gesondert auszuweisen. Der Kommission sind bei Bedarf Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen.

(4) Die G 10-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des in § 2 genannten Gremiums bedarf. Vor der Zustimmung ist die Landesregierung zu hören.

(5) Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der durch die Beschränkungsmaßnahmen erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der G 10-Kommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbesondere

1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,

2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und

3. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Die G 10-Kommission kann dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Auf § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes wird verwiesen.

(6) Das Innenministerium unterrichtet die G 10-Kommission unverzüglich über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann es den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Anordnungen, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der Innenminister unverzüglich aufzuheben.

(7) Beschlüsse der G 10-Kommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Kommission unterrichtet das nach § 2 Abs. 1 bestellte Gremium über die von ihr gefassten Beschlüsse.

(8) Die Mitglieder der G 10-Kommission erhalten eine Arbeitsaufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe einer von der Landesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 2, in Kraft getreten am 16. Januar 2003; Artikel 1 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 15. Januar 2003.

Fn 3

§ 6 angefügt durch Artikel 1 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.