Historische SGV. NRW.

 1 / 9

Aufgehoben durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 515), in Kraft getreten am 21. November 2006.

 

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1. das Land Nordrhein-Westfalen,

2. Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und

3. Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in der Hand des Landes Nordrhein-Westfalen oder juristischer Personen nach Nummer 2 befinden, soweit sie öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nummer 2 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind,

soweit sie in Nordrhein-Westfalen

1. öffentliche Bauaufträge nach § 99 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben oder

2. die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen, auf Dritte übertragen

und für die dadurch betroffenen Unternehmen.

(2) Dieses Gesetz gilt für Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro. Für die Schätzung gilt § 3 Vergabeverordnung in der Fassung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110), geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 8, in Kraft getreten am 1. März 2003.

Aufgehoben durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 515), in Kraft getreten am 21. November 2006.