Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 515), in Kraft getreten am 21. November 2006.

 

§ 2
Tariftreuepflicht

(1) Öffentliche Bauaufträge nach § 1 Abs. 1 2. Halbsatz Nr. 1 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich schriftlich verpflichten, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung der Leistung mindestens nach dem am Ort der Leistungsausführung einschlägigen Lohn- und Gehaltstarif zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen sowie die tarifliche Arbeitszeit anzuwenden. Leistungen dürfen nur dann an Nachunternehmer weitergegeben werden, wenn sich diese ebenfalls gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichten, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens nach dem am Ort der Leistungsausführung einschlägigen Lohn- und Gehaltstarif zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen sowie die tarifliche Arbeitszeit anzuwenden. Gleiches gilt für die Übertragung von Verkehrsleistungen nach § 1 Abs. 1 2. Halbsatz Nr. 2.

(2) Sind am Ort der Leistungsausführung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung einschlägig, bestimmt der öffentliche Auftraggeber den anzuwendenden Tarifvertrag oder die anzuwendenden Tarifverträge unter Abwägung aller Umstände in Ausübung seines Ermessens. Bei der Abwägung sind maßgeblich solche Tarifverträge zu berücksichtigen, die mindestens 25% der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 8, in Kraft getreten am 1. März 2003.

Aufgehoben durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 515), in Kraft getreten am 21. November 2006.