Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 515), in Kraft getreten am 21. November 2006.

 

§ 3
Auswahl der Nachunternehmen

(1) Die Unternehmen haben ihre Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen. Dies schließt die Pflicht ein, die Angebote der Nachunternehmen daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der durch dieses Gesetz geforderten Lohn- und Gehaltstarife kalkuliert sein können.

(2) Die Bieter sind verpflichtet, bereits zum Zeitpunkt der Angebotsvorlage anzugeben, welche Teile des Auftrages an Nachunternehmen weiter vergeben werden sollen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 8, in Kraft getreten am 1. März 2003.

Aufgehoben durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 515), in Kraft getreten am 21. November 2006.