Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 515), in Kraft getreten am 21. November 2006.

 

§ 5
Wertung unangemessen niedriger Angebote

Wenn bei Angeboten über 50.000 Euro ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, um mindestens 10 von Hundert vom nächst höheren Angebot abweicht, so hat die Vergabestelle die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommen die Bieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Vergabestelle sie vom weiteren Vergabeverfahren ausschließen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 8, in Kraft getreten am 1. März 2003.

Aufgehoben durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 515), in Kraft getreten am 21. November 2006.