Historische SGV. NRW.

6 / 9

Aufgehoben durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 515), in Kraft getreten am 21. November 2006.

 

§ 6
Nachweise und Kontrollen

Unternehmen und Nachunternehmen sind verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber sowie dem jeweiligen Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die Tariftreuepflicht einhalten. Sie sind verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber zu diesem Zweck Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmen und Nachunternehmen während der Geschäftszeit sowie den Ort der Leistungsausführung zu betreten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 8, in Kraft getreten am 1. März 2003.

Aufgehoben durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 515), in Kraft getreten am 21. November 2006.