Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 515), in Kraft getreten am 21. November 2006.

 

§ 7
Sanktionen

(1) Zur Sicherung der Einhaltung der Verpflichtungen nach §§ 2 und 6 sind die Unternehmen und Nachunternehmen zu verpflichten, für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe von 1 Prozent des jeweiligen Auftragwertes zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe darf bei mehreren Verstößen insgesamt nicht mehr als 10 Prozent des jeweiligen Auftragwertes betragen. Das jeweilige Unternehmen ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichten, dass sein Nachunternehmen gegen die Tariftreuepflicht verstößt, wenn das Unternehmen dessen Verstoß kannte oder kennen musste.

(2) Der öffentliche Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass die mindestens grob fahrlässige und erhebliche Nichterfüllung der Verpflichtungen nach §§ 2,3 oder 6 durch den Auftragnehmer den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

(3) Verstößt ein Unternehmen mindestens grob fahrlässig und erheblich gegen die Verpflichtungen nach §§ 2 oder 6, so kann der öffentliche Auftraggeber das betreffende Unternehmen für die Dauer von bis zu drei Jahren von der öffentlichen Auftragsvergabe ausschließen. Dies gilt auch für Nachunternehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 8, in Kraft getreten am 1. März 2003.

Aufgehoben durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 515), in Kraft getreten am 21. November 2006.