Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 39 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

 

§ 1
Delegation

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder ein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise wahrnimmt, wird auf das Justizministerium übertragen. Dies umfasst auch die Ermächtigung zu der Bestimmung, dass zu dem Bereitschaftsdienst auch die Richter des Landgerichts heranzuziehen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 16, in Kraft getreten am 23. Januar 2003.

Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 39 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 22. Januar 2003.