Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 13. März 2010.

 

§ 5

(1) Die Fachhochschule lässt die Bewerberinnen und Bewerber zum Studium zu und vergibt die Studienplätze.

(2) Für diesen Bewerberkreis werden in den Studiengängen jeweils 3% der Studienplätze reserviert:

1. in Studiengängen, in denen ein zentrales Zulassungsverfahren angeordnet ist, wird die sich aus dieser Quote ergebende Zahl von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen berechnet und der Fachhochschule mit der so genannten Ausländerquote mitgeteilt,

2. in Studiengängen mit örtlicher Zulassungsbeschränkung ermittelt die Fachhochschule die sich aus dieser Quote ergebende Zahl aufgrund der Zulassungszahlverordnung,

3. in Studiengängen, die zulassungsfrei sind, errechnet die Fachhochschule die sich aus dieser Quote ergebende Zahl in analoger Anwendung der Kapazitätsverordnung.

(3) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber nicht größer als die im Rahmen der Quote zur Verfügung stehenden Studienplätze, werden alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen.

(4) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber höher als die im Rahmen der Quote zur Verfügung stehenden Studienplätze, findet ein Auswahlverfahren statt. Die Zulassung erfolgt nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens. Bei gleichen Ergebnissen entscheidet das Los. Die Ergebnisse und die Losentscheidungen sind aktenkundig zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 30, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

Aufgehoben durch VO vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 13. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 223.