Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 13. März 2010.

 

§ 6

(1) Für das Auswahlverfahren wird eine Kommission für jeden Studiengang von der Rektorin oder dem Rektor bestellt. Für mehrere verwandte Studiengänge kann eine gemeinsame Kommission bestellt werden.

(2) Der Kommission gehören zwei Professorinnen oder Professoren und eine Angehörige oder ein Angehöriger der Fachhochschulverwaltung an. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission aus einer Professorin oder einem Professor, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer Angehörigen oder einem Angehörigen der Fachhochschulverwaltung bestehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 30, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

Aufgehoben durch VO vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 13. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 223.