Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 13. März 2010.

 

§ 7

(1) Im Auswahlverfahren wird die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber aufgrund der Bewerbungsunterlagen und eines Auswahlgesprächs ermittelt. Die Kommission kann durch einen einstimmigen Beschluss in besonderen Fällen von dem Auswahlgespräch absehen.

(2) Das Auswahlgespräch soll Aufschluss über die Motivation und die Eignung für das von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben.

(3) Die Kommission kann zur Ermittlung der Rangfolge Punkte vergeben:

1. bis zu 3 Punkte, wenn der berufsqualifizierende Abschluss mit einem über den Mindestanforderungen liegenden Grad der Qualifikation erworben wurde,

2. bis zu 3 Punkte für eine dem berufsqualifizierenden Abschluss entsprechende Berufstätigkeit,

3. bis zu 2 Punkte für berufliche Erfahrungen, die im Hinblick auf den angestrebten Studiengang besonders bedeutsam sind,

4. bis zu 2 Punkte, wenn sonstige besondere Gründe für die Aufnahme des Studiums sprechen.

(4) Die Kommission kann eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufspraxis anhören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 30, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

Aufgehoben durch VO vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 13. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 223.