Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 3
Entstehung und Fälligkeit
der Gebühren
(1) Es entsteht die Pflicht zur Entrichtung
1. der Gebühr nach § 9 StKFG mit Stellung des Antrags auf Immatrikulation oder mit der Rückmeldung,
2. der allgemeinen und besonderen Gasthörergebühr nach § 10 StKFG mit Stellung des Antrags auf Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer,
3. der Ausfertigungsgebühren nach § 11 Nr. 1 StKFG mit dem Antrag auf Vornahme der Amtshandlung,
4. der Verspätungsgebühren nach § 11 Nr. 2 StKFG mit dem Ablauf der Fristen und Zahlungstermine,
5. der Gebühr für eine nachträgliche Änderung des Belegens nach § 11 Nr. 2 StKFG mit dem Antrag auf Änderung der Belegung.
(2) Die Gebühren werden mit Entstehung der Gebührenpflicht fällig.
Fn 1 | GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten am 1. Februar 2003. |