Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

 

§ 4
Gliederung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Ertrags- und Aufwandsplan und dem Finanzplan.

(2) Im Ertrags- und Aufwandsplan sind mindestens gesondert auszuweisen:

a) als Erträge

Erträge aus dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr (§ 116 Abs. 1 LMG NRW),

Betriebserträge,

Außerordentliche Erträge;

b) als Aufwendungen

Personalaufwendungen,

Sachaufwendungen,

Gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen nach dem Landesmediengesetz NRW (§ 82, § 99 und § 108 LMG NRW),

Abschreibungen, Steuern,

Außerordentliche Aufwendungen,

Abführungen an den WDR gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 LMG NRW.

Die Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in Einzelplänen zusammenzufassen.

(3) Im Finanzplan sind mindestens gesondert auszuweisen:

a) als Mittelaufbringung

Überschuss der Erträge über die Aufwendungen im Ertrags- und Aufwandsplan,

Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen,

Zuführung zur Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,

Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen);

b) als Mittelverwendung

Überschuss der Aufwendungen über die Erträge im Ertrags- und Aufwandsplan,

Investitionen in das Sachanlagevermögen,

Auflösung der Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Die einzelnen Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind jeweils in Einzelplänen zusammenzufassen.

(4) Die Einzelpläne sind in Kapitel einzuteilen, die im Ertrags- und Aufwandsplan nach Kostenstellen und Ertrags- und Aufwandsarten gegliedert werden können. Für jeden Einzelplan und für jedes Kapitel sind die Gesamtbeträge auszuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 42, in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.