Historische SGV. NRW.

11 / 56

Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

 

§ 10a
Verfahren bei der Beratung von
Haushaltsplan, Jahresabschluss und Geschäftsbericht

(1) Die Medienkommission berät den Entwurf des Haushaltsplans in einem ersten Durchgang und überweist ihn dem Haushalts- und Finanzausschuss.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss übermittelt das Ergebnis seiner Prüfung der Medienkommission so rechtzeitig, dass diese den Entwurf des Haushaltsplans grundsätzlich in einer Sitzung vor Ende des Kalenderjahres in einem zweiten Durchgang abschließend beraten und feststellen kann.

(3) Nach Feststellung des Haushaltsplans leitet die Direktorin oder der Direktor unverzüglich den Mitgliedern der Medienkommission ein Exemplar des Haushaltsplans in der festgestellten Fassung zu.

(4) Die Direktorin oder der Direktor übermittelt der Medienkommission bis zum Ende des Monats Juni eines jeden Kalenderjahres einen schriftlichen Zwischenbericht über den Vollzug des Haushaltsplans, insbesondere über die dabei entstandenen Probleme und erforderlich gewordene Veränderungen gegenüber dem festgestellten Haushaltsplan.

(5) Für die Behandlung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes gelten die Absätze 1-3 entsprechend mit den Maßgaben, dass die Direktorin oder der Direktor die Entwürfe des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes der Medienkommission grundsätzlich bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres übermittelt und die Medienkommission grundsätzlich vor Beginn der Sommerpause den Jahresabschluss vorläufig feststellt und den Geschäftsbericht genehmigt.

(6) Die Direktorin oder der Direktor übermittelt der Medienkommission das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Landesrechnungshof und seine Stellungnahme hierzu unverzüglich. Die Medienkommission berät den Prüfungsbericht und die Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors in einem ersten Durchgang und weist beide dem Haushalts- und Finanzausschuss zu.

(7) Der Vorsitzende der Medienkommission lädt den Landesrechnungshof schriftlich zu der Sitzung ein, in der die Medienkommission den Jahresabschluss im zweiten Durchgang abschließend berät und endgültig feststellt. Entsendet der Landesrechnungshof einen Vertreter zu dieser Sitzung, so ist ihm auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(8) Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 6 und 7 veröffentlicht die Direktorin oder der Direktor im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

1. eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss,

2. eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichtes,

3. die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichtes und die dazu von der Medienkommission beschlossenen Stellungnahmen,

4. die das gesetzliche Verfahren beendenden Beschlüsse der Medienkommission.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 42, in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.