Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

 

§ 18
Zweckbindung von Erträgen und Einnahmen,
Verwendung von Mehrerträgen und Mehreinnahmen

(1) Erträge im Ertrags- und Aufwandsplan sowie Positionen der Mittelaufbringung im Finanzplan dürfen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke nur dann beschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn sich die Beschränkung zwingend aus der Herkunft der Erträge oder der Positionen der Mittelaufbringung ergibt. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk vorzusehen.

(2) Wenn im Ertrags- und Aufwandsplan nichts anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehrerträge für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.

(3) Im Ertrags- und Aufwandsplan kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bei Vergütungen für bestimmte Leistungen zur Deckung von Mehraufwendungen zur Erbringung dieser Leistungen verwendet werden können.

(4) Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für den Finanzplan hinsichtlich der Verwendung von Mehreinnahmen.

(5) Mehraufwendungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten nicht als über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 94 Abs. 2 Nr. 5 LMG NRW.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 42, in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.