Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

 

§ 27
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben

(1) Über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Ausgaben entscheidet die Direktorin oder Direktor. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Medienkommission (§ 94 Abs. 2 Nr. 5 LMG NRW). Der Antrag ist vom Mittelbewirtschafter zu stellen und zu begründen. Der Antrag muss einen Deckungsvorschlag enthalten.

(2) Der Entscheidung gemäß Absatz 1 bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwehr einer der LfM drohenden Gefahr oder zur Abwendung von Schäden erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Über die getroffene Maßnahme sind die Direktorin oder der Direktor und die Medienkommission unverzüglich zu unterrichten.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Maßnahmen, durch die für die LfM Verpflichtungen entstehen können, für die Ansätze im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(4) Überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben bei übertragbaren Ansätzen sind unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 auf den nächstjährigen Haushaltsansatz für den gleichen Zweck anzurechnen (Vorgriff). Die Medienkommission kann Ausnahmen zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 42, in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.