Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

 

§ 28
Verpflichtungsermächtigungen

(1) Maßnahmen, durch die der LfM Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren entstehen können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sind die Jahresbeträge im Haushaltsplan anzugeben (§ 6 Nr. 3).

(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 42, in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.