Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

 

§ 31
Deckungsfähigkeit, Verstärkungsmittel

(1) Deckungsfähige Haushaltsmittel dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Deckungsvermerks zu Gunsten der bestimmten Haushaltsposition verwendet werden.

(2) Die gegenseitig oder einseitig deckungsfähigen Haushaltsmittel können im Wege der Sollübertragung verrechnet werden.

(3) Verstärkungsmittel (§ 14) dürfen nur mit Zustimmung der Direktorin oder des Direktors in Anspruch genommen werden. Aufwendungen, die unter Inanspruchnahme von Verstärkungsmitteln geleistet werden, sind an der sachlich zuständigen Stelle zu buchen. Die Verstärkungsmittel sind dem zuständigen Titel im Wege der Haushaltssollübertragung zuzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 42, in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.