Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

 

§ 40
Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot

(1) In der Vermögensrechnung sind die bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig aufzunehmen. Vermögensgegenstände und Rechnungsabgrenzungsposten brauchen nicht aufgenommen zu werden, soweit gesetzlich eingeräumte Wahlrechte in Anspruch genommen werden.

(2) Forderungen dürfen nicht mit Verbindlichkeiten, nicht abgerechnete Leistungen nicht mit Anzahlungen, andere Posten der Aktivseite nicht mit anderen Posten der Passivseite, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 42, in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.