Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

 

§ 46
Verbindlichkeiten

(1) Zu den Verbindlichkeiten gehören Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, erhaltene Anzahlungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen Verbindlichkeiten einschließlich der Verbindlichkeiten aus der Abführung an den WDR (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LMG NRW), aus Abgaben und im Rahmen der sozialen Sicherheit.

(2) Wertberichtigungen und Rückstellungen dürfen nicht als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.

(3) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen sind zum Barwert der künftigen Auszahlungen anzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 42, in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.