Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

 

§ 47
Allgemeine Grundsätze der Bewertung

(1) Die Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen.

(2) Erträge und Aufwendungen für das Haushaltsjahr, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Einnahme zu berücksichtigen.

(3) Die im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände sind einzeln zu bewerten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 42, in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.