Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 1. April 2011 (GV. NRW. S. 205), in Kraft getreten am 16. April 2011.

 

§ 8
Einladung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Medienkommission schriftlich ein. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens 10 Werktage liegen; in besonders eilbedürftigen Fällen sowie in den Fällen des § 98 Abs. 6 LMG NRW kann die/der Vorsitzende diese Frist auf 3 Werktage abkürzen.

(2) Die Medienkommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder nach Maßgabe von Absatz 1 geladen wurden. Sie bleibt beschlussfähig, solange nicht auf Antrag eines Mitglieds der Medienkommission die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist.

(3) Ist die Medienkommission beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Medienkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der nach § 93 Abs. 2 LMG NRW gewählten Mitglieder gefasst werden.

(4) Beschlüsse der Medienkommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder; als anwesend gilt ein Mitglied, das sich in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht nach § 7 ausgeschlossen ist.

(5) Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder der Zuweisung einer Übertragungskapazität, über Untersagungen, die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen, die Öffentlichkeit von Sitzungen und über Satzungen und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.

(6) Der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Medienkommission bedürfen Beschlüsse über die Abwahl der Direktorin/des Direktors oder ihrer/seiner Vertreterin oder ihres/seines Vertreters und über die Abwahl der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden der Medienkommission sowie über die Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse der Medienkommission.

(7) Bei der Zählung der abgegebenen Stimmen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit nach Absatz 2 mitgezählt. Stimmenthaltungen sind als abgegebene gültige Stimmen zu werten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 49, in Kraft getreten am 15. Februar 2003; geändert durch 1. SatzÄnd. v. 27.2.2004 (GV. NRW. S. 125), in Kraft getreten am 24. März 2004; 2. SatzÄnd. v. 9.2.2007 (GV. NRW. S. 103), in Kraft getreten am 1. März 2007.

Aufgehoben durch Satzung vom 1. April 2011 (GV. NRW. S. 205), in Kraft getreten am 16. April 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.

Fn 4

§ 11 zuletzt geändert durch 2. SatzÄnd. v. 9.2.2007 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. März 2007.

Fn 5

§ 15 neu eingefügt durch 1. SatzÄnd. v. 27.2.2004 (GV. NRW. S. 125); in Kraft getreten am 24. März 2004.

Fn 6

§§ 16 - 20 (alt) werden §§ 17 - 21 (neu) durch 2. SatzÄnd. v. 9.2.2007 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. März 2007.

Fn 7

§ 16 neu eingefügt durch 2. SatzÄnd. v. 9.2.2007 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. März 2007.