Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 1. April 2011 (GV. NRW. S. 205), in Kraft getreten am 16. April 2011.

 

§ 11 (Fn 4)
Ausschüsse

(1) Die Medienkommission bildet folgende ständige Ausschüsse:

1. Ausschuss für Haushalt und Finanzen,

2. Ausschuss für Medienentwicklung,

3. Ausschuss für Forschung und Medienkompetenz,

4. Ausschuss Programm.

(2) Die Medienkommission kann für sonstige Aufgaben weitere Ausschüsse bilden. Dabei soll der Auftrag des Ausschusses zeitlich befristet werden. Im Falle einer Befristung gilt der Ausschuss mit dem Ablauf der Frist als aufgelöst, wenn nicht die Medienkommission zuvor das Mandat des Ausschusses verlängert.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausschüsse sollen aus 5 bis 8 Mitgliedern bestehen. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem Verhältnis in der Medienkommission vertreten sein. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 2 bestimmt die Medienkommission.

(4) Die Mitglieder, die Vorsitzenden sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse werden von der Medienkommission aus ihrer Mitte bestellt. Die Abberufung eines Mitgliedes eines Ausschusses sowie der Widerruf der Bestellung zur/zum Vorsitzenden oder zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Medienkommission beschlossen werden.

(5) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Im übrigen gelten für Beschlüsse und Verfahren der Ausschüsse die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 4 Satz 2 und 3, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, 7 und § 10 entsprechend.

(6) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende der Medienkommission können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

(7) Die Direktorin/Der Direktor und ihre/seine Vertreterin oder ihr/sein Vertreter nehmen an den Sitzungen der Ausschüsse teil. Sie/Er hat das Recht, sich zu den Beratungsthemen zu äußern. Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Ausschüsse eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden. Sie/Er hat das Recht, sich zu den Beratungsthemen zu äußern.

(8) Mitglieder der Medienkommission, die einem Ausschuss nicht angehören, können an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(9) Die Ausschüsse tagen in nichtöffentlicher Sitzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 49, in Kraft getreten am 15. Februar 2003; geändert durch 1. SatzÄnd. v. 27.2.2004 (GV. NRW. S. 125), in Kraft getreten am 24. März 2004; 2. SatzÄnd. v. 9.2.2007 (GV. NRW. S. 103), in Kraft getreten am 1. März 2007.

Aufgehoben durch Satzung vom 1. April 2011 (GV. NRW. S. 205), in Kraft getreten am 16. April 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.

Fn 4

§ 11 zuletzt geändert durch 2. SatzÄnd. v. 9.2.2007 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. März 2007.

Fn 5

§ 15 neu eingefügt durch 1. SatzÄnd. v. 27.2.2004 (GV. NRW. S. 125); in Kraft getreten am 24. März 2004.

Fn 6

§§ 16 - 20 (alt) werden §§ 17 - 21 (neu) durch 2. SatzÄnd. v. 9.2.2007 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. März 2007.

Fn 7

§ 16 neu eingefügt durch 2. SatzÄnd. v. 9.2.2007 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. März 2007.