Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 28. Februar 2007.

 

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Reisen zur Teilnahme an Sitzungen der Medienkommission, ihrer Ausschüsse und anderer von ihr eingesetzter Gremien sowie für andere Reisen.

(2) Andere Reisen bedürfen der vorherigen Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Medienkommission. Andere Reisen sind schriftlich zu beantragen und auf besondere Fälle zu beschränken.

(3) Notwendige Reisen der/des Vorsitzenden der Medienkommission zum Sitz der LfM gelten als genehmigt.

(4) Die Mitglieder der Medienkommission haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, soweit anderweitig kein Kostenersatz gewährt wird.

II.
Reisekostenvergütung für Reisen
zur Teilnahme an Sitzungen der Medienkommission,
ihrer Ausschüsse und anderer von ihr eingesetzter Gremien

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 52, in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Aufgehoben durch Satzung v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 28. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.