Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 19. Juni 2015 (GV. NRW. S. 538), in Kraft getreten am 11. Juli 2015.

 

§ 2
Einfügung von Werbung
und Teleshopping

(1) § 44 Abs. 3 und 4 RStV finden keine Anwendung.

(2) § 44 Abs. 5 RStV findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen und Sendungen religiösen Inhalts dann durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden dürfen, wenn sie eine programmierte Sendezeit von mehr als 15 Minuten haben.

(3) Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 177, in Kraft getreten am 9. April 2003.
Aufgehoben durch Satzung vom 19. Juni 2015 (GV. NRW. S. 538), in Kraft getreten am 11. Juli 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2251

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 8. April 2003.