Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

 

§ 2
Auszuzahlende Beträge,
Auszahlungstermine

(1) Die Höhe der Zahlungen ergibt sich für die ersten drei Quartale aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 15a Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für den jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt.

Im Dezember ist eine Abschlagszahlung auf das vierte Quartal in Höhe des Zahlungsbetrages für das dritte Quartal anzuweisen.

Der Abrechnungsbetrag für das vierte Quartal ergibt sich aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 15a Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer im jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt, abzüglich der im Dezember geleisteten Abschlagszahlung. Ein negativer Abrechnungsbetrag für das vierte Quartal ist mit der Zahlung für das erste Quartal des Folgejahres zu verrechnen, ein positiver Abrechnungsbetrag ist im Januar des Folgejahres auszuzahlen.

(2) Die Zahlungen gem. Absatz 1 erfolgen im Januar, April, Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo, im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 209; in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003; geändert durch Artikel 88 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 602.

Fn 3

§ 8 angefügt durch Artikel 88 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.